ERICH - GLOWATZKY - STIFTUNG
ERICH - GLOWATZKY - STIFTUNG

Satzung

Hiermit errichte ich

 

Erich Glowatzky

Schillerstraße 13

76530 Baden-Baden

die Stiftung

 

Erich-Glowatzky-Stiftung

 

mit Sitz in Dresden als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

 

Zweck der Stiftung ist die Verleihung des Erich-Glowatzky-Preises, der aus jährlich jeweils 3 Preisen besteht, die an in Sachsen ansässige Persönlichkeiten beiderlei Geschlechts, die sich durch eine außergewöhnliche Tat um das Ansehen des Freistaates Sachsen ganz besonders verdient gemacht haben, verliehen werden.

 

Mit diesem Preis sollen junge Menschen im Alter bis zu 20 Jahren, in Ausnahmefällen auch bis zu 30 Jahren, die Bürger des Freistaates Sachsen sind, alljährlich in einer öffentlichen Feierstunde geehrt werden, die sich mit einer ganz persönlichen Leistung oder einer außergewöhnlichen Tat auf kulturellem, wissenschaftlichem, technischem, wirtschaftlichem oder sozialem Gebiet um das Ansehen der jungen Menschen im Freistaat Sachsen in besonderem Maße verdient gemacht und damit auf ihre ganz persönliche Weise und aus eigenem Antrieb eine Vorbildfunktion übernommen und erfüllt haben. Von der Auszeichnung ausgeschlossen sollen nur Leistungen auf den Gebieten Sport und Politik sein. Nicht ausgeschlossen dagegen sollten aber andere außergewöhnliche Verdienste einzelner Persönlichkeiten sein, die spektakulären Charakter haben, wie z.B. spontane Rettungsaktionen u.ä.m.

 

Ich statte die Stiftung mit einem Vermögen von 1.030.000,00 DM aus.

 

Organe der Stiftung sind:

 

1. der Vorstand

2. das Kuratorium

Im Einzelnen gilt die nachfolgende Satzung:

 

Erich-Glowatzky-Stiftung

 

 

Satzung der Erich-Glowatzky-Stiftung in der Fassung der am 14.02.2008 vom Kuratorium der Stiftung beschlossenen Änderung

 

§1

Name und Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen Erich-Glowatzky-Stiftung.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerrechtlichen Rechts mit Sitz in

Dresden.

 

§2

Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

(2) Der Zweck der Stiftung ist die Verleihung des Erich-Glowatzky-Preises, der aus jährlich jeweils 3 Preisen besteht, der an in Sachsen ansässige Persönlichkeiten beiderlei Geschlechts, die sich durch eine außergewöhnliche Tat um das Ansehen des Freistaates Sachsen ganz besonders verdient gemacht haben, verliehen wird:

1. Preis bis Euro 10.000;

2. Preis bis Euro 5.000;

3. Preis bis Euro 2.500.

Die Preisträger sollen sich mit einer ganz persönlichen Leistung oder einer außergewöhnlichen Tat auf kulturellem, wissenschaftlichem, technischem, wirtschaftlichem oder sozialem Gebiet um das Ansehen der jungen Menschen im Freistaat Sachsen in besonderem Maße verdient gemacht und damit auf ihre ganz persönliche Weise und aus eigenem Antrieb eine Vorbildfunktion übernommen und erfüllt haben. Von der Auszeichnung ausgeschlossen sollen Leistungen auf den Gebieten Sport und Politik sein. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S.2 AO.

(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Ergebnisse werden der Öffentlichkeit durch geeignete Maßnahmen zugänglich gemacht.

 

§3

Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können auf Beschluss des Vorstandes im Rahmen der steuerrechtlich zulässigen Teile die jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftung).

(3) Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.

 

§4

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die im nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 AO.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Stifter und seine Erben sowie Gremienmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

§5

Stiftungsorganisation

(1) Organe der Stiftung sind

1. der Vorstand,

2. das Kuratorium.

(2) Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen, auch gegen Entgelt, beschäftigen oder Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

(3) Die Stiftung hat über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Haushaltsplan und nach Ende des Geschäftsjahres binnen sechs Monaten einen Jahresabschluss zu erstellen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§6

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei natürlichen Personen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kuratorium berufen und abberufen. Eines der Mitglieder ist zum Vorsitzenden, das andere zum stellvertretenden Vorsitzenden zu berufen. Mitglieder des Kuratoriums können nicht gleichzeitig zu Mitgliedern des Vorstandes berufen werden.

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt grundsätzlich drei Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes während der Amtszeit wird ein Nachfolger nur für die verbleibende Amtszeit des anderen Mitgliedes berufen. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Berufung des neuen Vorstandes im Amt.

(4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, wobei die Vorstandsmitglieder je einzelvertretungsberechtigt sind.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

(6) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied oder das Kuratorium es verlangen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden.

(8) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er sorgt für die Erhaltung des Stiftungsvermögens und für die Verwendung der Stiftungsmittel zugunsten der in § 2 genannten Zwecke.

(9) Der Vorstand erstellt innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung. Die Jahresrechnung ist durch einen Prüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes oder des Kuratoriums ist, zu überprüfen. Der Prüfungsbericht des Prüfers und der Geschäftsbericht des Vorstandes sind dem Kuratorium vorzulegen.

(10) Die Jahresrechnung, der Prüfungsbericht, ein Tätigkeitsbericht sowie eine Vermögensaufstellung sind innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Aufsichtsbehörde einzureichen.

(11) Die Mitglieder des Vorstandes können eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit erhalten oder hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung, auch über die Höhe der Entschädigung, trifft das Kuratorium.

 

§7

Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus 7 Mitgliedern. Mitglieder des Kuratoriums sind:

- der Sächsische Staatsminister für Kultus oder ein von ihm Beauftragter;

- zwei Vertreter der Schulverwaltung oder von ihr Beauftragte;

- der Vorsitzende des Kinder- und Jugendringes Sachsen oder ein von ihm Beauftragter;

- der Bürgermeister der Gemeinde Fraureuth oder ein von ihm Beauftragter;

- zwei weitere vom Kuratorium zu berufende Mitglieder.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§8

Geschäftsgang und Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

(2) Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums oder der Vorstand dies verlangen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende anwesend ist. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden.

(4) Jede Vorlage mit Ausnahme solcher zu den §§ 9 und 10, gilt im Kuratorium als angenommen, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder ihr zustimmt.

(5) Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Kuratoriums und des Vorstandes zuzuleiten.

(6) Der Vorsitzende des Kuratoriums wird bei Bedarf vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende gehalten, nur im Auftrag oder bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig zu werden.

(7) Das Kuratorium beschließt über die Preisvergabe. Für die Verleihung der Preise können Schulen, Ministerien und deren nachgeordnete Behörden, andere Bildungsstätten, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Industrie- und Wirtschaftsunternehmen sowie Bürger Vorschläge einreichen. Hierzu ist jährlich ein sachsenweiter Aufruf in der Presse vorzunehmen.

(8) Das Kuratorium genehmigt die Jahresabrechnung des Vorstandes, führt die Aufsicht und Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung aus und entlastet den Vorstand.

 

§9

Satzungsänderung und Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seine Mitglieder beschlossen werden müssen, sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Eine Änderung des Stiftungszweckes ist nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.

 

§ 10

Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung der Satzung

(1) Anträge auf Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszweckes sind nur mit wesentlichen Änderungen der Verhältnisse zulässig.

(2) Für eine Entscheidung nach Abs. 1 ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums erforderlich.

(3) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

 

§ 11

Anfallsberechtigung

Im Falle der Aufhebung (Auflösung) der Stiftung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt deren Vermögen an den Kinder- und Jugendring Sachsen e.V., z. Zt. Tzschimmerstraße 17, 01309 Dresden, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 12

Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

Verlautbarung

 

Kriterien der Verleihung des Erich-Glowatzky-Preises

 

Entsprechend des Stiftungszweckes soll eine finanzielle Förderung von in Sachsen ansässigen Persönlichkeiten vorgenommen werden.

 

Die Verleihung des Erich-Glowatzky-Preises erfolgt einmal jährlich.

 

Es werden nachfolgende Preise vergeben:

 

1. Preis bis 10.000 Euro

2. Preis bis 5.000 Euro

3. Preis bis 2.500 Euro

Die Preisträger sollen sich mit einer ganz persönlichen oder einer außergewöhnlichen Tat auf kulturellen, wissenschaftlichen oder sozialen Gebiet um das Ansehen der jungen Menschen im Freistaat im besonderem Maße verdient gemacht und damit auf ihre ganz persönliche Weise und aus eigenem Antrieb eine Vorbildfunktion übernommen und erfüllt haben.

Hier finden Sie uns

Erich-Glowatzky Stiftung

c/o Kinder- und
Jugendring Sachsen e.V.

Saydaer Straße 3

01257 Dresden

 

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter:

+49 351 3167914

Herr Rothe

Oder schicken Sie eine E-Mail mit dem Kontaktformular.

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